Wann erhält man Ehegattenunterhalt?

Der Ehegattenunterhalt ist eine Form von Unterhalt, die einem Ehepartner nach der Trennung oder Scheidung zustehen kann. Grundsätzlich sind hier erst einmal die beiden Formen des Ehegattenunterhalts zu unterscheiden, denn je nach Art gibt es unterschiedliche Regelungen. Trennen sich Ehegatten, hat der wirtschaftlich schwächere Partner während des Trennungsjahres bis zur Scheidung einen Anspruch auf den so genannten Trennungsunterhalt. Dieser Unterhalt wird nach der Trennung bezahlt und soll dem Ehegatten helfen, sein Leben nach der Trennung neu zu ordnen. Mit der rechtskräftigen Scheidung entfällt dann der Anspruch auf Trennungsunterhalt, da nun beide Ehegatten selbst für ihren Unterhalt sorgen sollten. In bestimmten Ausnahmen kann einem unterhaltsberechtigten Ehegatten aber auch so genannter nachehelicher Unterhalt gewährt werden. Einen Anspruch darauf hat man z.B., wenn man als Ehegatte durch die Ehe Nachteile erlangt hat, die man ohne die Ehe nicht gehabt hätte (z.B. eine aufgegebene Karriere wegen Kinderbetreuung). In diesem Fall kann man auch nach der Scheidung weiterhin nachehelichen Ehegattenunterhalt beziehen.

Wie kann man den Ehegattenunterhalt berechnen?

Bei der Berechnung von Kindesunterhalt ist nur das Einkommen des Unterhaltspflichtigen relevant, woraus dann der Bedarf des Kindes anhand der Düsseldorfer Tabelle ermittelt wird. Beim Ehegattenunterhalt ist das anders, denn hier spielt nicht nur das Einkommen des Unterhaltspflichtigen eine Rolle, sondern auch das des Ehepartners mit Unterhaltsanspruch. Für die Unterhaltsberechnung von Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt wird daher das Einkommen von beiden benötigt. Zu dem Einkommen zählen sämtliche Einkünfte (auch Mieteinnahmen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld oder Steuererstattungen etc.), wobei 5% pauschal (max. 150 Euro), aber auch Schulden oder der Kindesunterhalt abgezogen werden. Daraus ergibt sich das unterhaltsrelevante Einkommen von beiden Ehegatten. Aus diesen beiden Einkommen ermittelt man die Differenz und anschließend einen Anteil von 3/7. Der Betrag, der hierbei herauskommt, ist der Unterhaltsanspruch, der zu zahlen ist. Hier ist jedoch zu beachten, dass dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug des Unterhalts immer noch so viel Geld übrig bleiben muss, dass ein bestimmter Betrag zum Leben (Selbstbehalt) übrig bleibt.

Welcher Selbstbehalt gilt für Unterhalt?

Ein unterhaltspflichtiger Ehegatte oder Partner muss immer nur dann Unterhalt zahlen, wenn ihm am Ende auch noch genug Geld zum Leben übrig bleibt. Dieser Betrag ist der so genannte Selbstbehalt (oder Eigenbedarf), der gesetzlich festgelegt ist und in die Unterhaltsberechnung miteinfließt. Wie hoch der Selbstbehalt ist, kommt immer darauf an, wem man den Unterhalt leisten muss. Der Unterhalt für Kinder ist der wichtigste, so dass hier auch der Selbstbehalt am geringsten ist (1.080 Euro, wenn der Unterhaltspflichtige Erwerbstätig ist, 880 Euro, wenn nicht). Im Vergleich dazu beträgt der Selbstbehalt für den Ehegatten oder die Mutter bzw. den Vater von einem nichtehelichen Kind 1.200 Euro. Wichtig: Der Kindesunterhalt ist immer der bedeutsamste. Erst wenn der erfüllt und gezahlt werden kann, können weitere Ansprüche (z.B. Trennungsunterhalt oder nachehelicher Unterhalt) geleistet werden.

Was geschieht bei Unterhaltspflichtverletzung?

Zahlt man als Unterhaltspflichtiger keinen Unterhalt für z.B. die Kinder, begeht man eine Straftat. Die unterhaltsberechtigte Person kann dann bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft Anzeige erstatten und man wird vorgeladen. Unterhalt kann dabei beim Familiengericht immer eingeklagt werden. Wurde vom Gericht ein Urteil gefällt und im Anschluss immer noch kein Unterhalt gezahlt, kann der Unterhalt auch durch Gerichtsvollzieher eingetrieben werden. Die

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