Was muss man zum Scheidungsantrag wissen?

Wer sich von seinem Partner getrennt hat und sich scheiden lassen will, muss in erster Linie einen entsprechenden Scheidungsantrag stellen. Doch viele sind hier sehr unsicher und wissen zum einen nicht genau, wann ein solcher Antrag am besten zu stellen ist und welche Besonderheiten es sonst noch zu beachten gibt. Eine Scheidung ist aber nicht nur ein emotionaler Einschnitt, sondern hat oft auch große finanzielle Folgen. Aus diesem Grund sollte man sich im Vorfeld gut zum Thema Scheidung und Scheidungsantrag informieren.

Wie muss man den Scheidungsantrag stellen?

Um einen Scheidungsantrag stellen zu können, muss man in erst einmal das so genannte Trennungsjahr abwarten, da dies (außer in Ausnahmefällen) die Voraussetzung für die Scheidung ist. Die Ehegatten sollen so nach der Trennung genug Zeit haben, den Entschluss zur Scheidung gut zu durchdenken und keine voreiligen Entscheidungen zu treffen. Frühestens drei Monate vor Ablauf des Trennungsjahres kann dann der Scheidungsantrag gestellt werden. Dazu ist ein Anwalt für Familienrecht nötig, der zuerst alle nötigen Informationen (z.B. den Beginn des Trennungsjahres oder wie sich das Leben während der Trennung gestaltet) erfragt, die Vollmacht für das Scheidungsverfahren einholt und dann den entsprechenden Antrag beim Familiengericht einreicht. Im Anschluss erhält das Scheidungsverfahren ein Aktenzeichen und die Verfahrenskosten müssen bezahlt werden. Ist das erledigt, wird der Scheidungsantrag dem anderen Ehepartner zugestellt.

Was wird der Scheidungsantrag kosten?

Die Kosten einer Scheidung hängen grundsätzlich immer vom Nettoeinkommen der Ehegatten, der Anzahl der (unterhaltspflichtigen) Kinder, dem Vermögen und dem Streitwert für den Versorgungsausgleich ab. Um die Scheidungskosten konkret zu berechnen, wird zuerst der Verfahrensstreitwert ermittelt, da sich hieraus die Kosten für den Fachanwalt und das Gericht ergeben. Der Streitwert berechnet sich aus dem dreifachen Nettoeinkommen der Ehegatten (Nettoeinkommen von beiden Ehepartnern x 3). Von dieser Summe werden pro unterhaltspflichtigem Kind 255 Euro abgezogen. Haben die Ehegatten und die Kinder ein Vermögen von jeweils über 61.355 Euro (abzüglich Schulden), werden 10% des übersteigenden Betrages zum Streitwert hinzugerechnet. Abschließend wird eventuell noch der Streitwert des Versorgungsausgleiches ermittelt und zum Verfahrensstreitwert addiert. Entsprechend dem endgültigen Streitwert werden dann die Gerichts- und Anwaltskosten ermittelt. Wird die Scheidung absolut einvernehmlich durchgeführt, senken einige Gerichte diesen Streitwert um bis zu 30%, so dass damit auch die Gebühren für Anwalt und Gericht deutlich weniger werden. Dabei muss man beispielsweise bei einem Streitwert zwischen 4.000 und 5.000 Euro mit Anwaltsgebühren in Höhe von ca. 925 Euro und Gerichtskosten in Höhe von ca. 300 Euro zu rechnen, bei einem Streitwert zwischen 16.000 und 19.000 Euro hingegen mit ca. 2.000 Euro für den Fachanwalt und 640 Euro Gerichtskosten.

Kann man einen Scheidungsantrag ablehnen?

Oft ist es so, dass nur einer der Eheleute die Scheidung möchte, der andere aber eigentlich nicht, da er noch Hoffnungen hat, die Ehe zu retten. Ist das der Fall, kann dieser Ehegatte versuchen, die Scheidung zu verhindern. Möglich ist das, weil eine Scheidung immer nur dann vollzogen werden kann, wenn die Ehe offiziell für gescheitert erklärt wird. So kann man einen Scheidungsantrag z.B. ablehnen, wenn der Scheidungsantrag von einem Ehegatten gestellt wurde, der andere diesem aber nicht zustimmt bzw. widerspricht. Dazu muss das Ehepaar mindestens ein Jahr (Trennungsjahr), aber nicht mehr als drei Jahre getrennt leben. Widerspricht der eine Ehegatte in diesem Zeitraum der Ehescheidung, geht das Gericht davon aus, dass die Ehe nach §1566 Abs.1 BGB nicht übereinstimmend gescheitert ist. Liegt die Trennung der Eheleute allerdings länger als drei Jahre zurück, wird im Familienrecht in der Regel automatisch das Scheitern der Ehe angenommen.

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