4. Kindesunterhalt
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Eindeutig ja! Die Unterhaltsempfängerin hat einen Rechtsanspruch darauf. BGH, Urteil vom 01.07.1998 - XII ZR 271/97: "Der Unterhaltsgläubiger hat grundsätzlich auch dann ein Rechtsschutzinteresse an - voller - Titulierung seines Unterhaltsanspruches, wenn der Schuldner den Unterhalt bisher regelmässig und rechtzeitig gezahlt hat."
Ein Titel ist eine Urkunde, die ein Schuldanerkenntnis bedeutet. Er ist mit weitreichenden Verpflichtungen für den Schuldner verbunden, während die Gläubigerin alle Vorteile geniesst:
Es gibt zwei Arten, den Unterhalt in Kindesunterhaltstiteln festzulegen:
Die Titulierung kann der Unterhaltspflichtige bei folgenden Stellen durchführen:
Im Jugendamt und bei Notaren hat genau der Betrag und der Inhalt tituliert zu werden, den der unterzeichnende Pflichtige freiwillig titulieren will, egal was von ihm gefordert wird. Gefällt dieser Inhalt der Unterhaltsgläubigerin nicht, muss sie den Klageweg beschreiten. Sollten Zweifel oder Streit über die Unterhaltshöhe bestehen, ist es besser, nur den unstrittigen Geldbetrag zu titulieren und eine Klage abzuwarten. Die eventuellen Gerichts- und Anwaltskosten berechnen sich nur nach dem Restbetrag, um den gestritten wird und sind somit wesentlich geringer wie eine Klage über den Gesamtbetrag, wenn nichts tituliert wurde. Die Gerichte rechnen zudem meist korrekter wie viele Jugendämter, die unter dem Vorwand, als Anwalt des Kindes zu handeln häufig frech überhöhte Forderungen stellen. Einmal Gerichtskosten sind billiger wie hundertmal monatliche Unterhaltszahlungen in einer strangulierenden Höhe, die das Jugendamt erschwindelt hat. Man sollte generell nur 90% des ausgerechneten Unterhalts titulieren, oft entscheidet sich dann Ex-Partnerin oder Jugendamt, doch nicht zu klagen weil sich die Mühe nicht lohnt. Der Weg über das Gericht ist vor allem bei Mangelfällen angeraten, denn Jugendämter verleugnet fast immer die Realität des Mangelfalls. Dann kann es sein, dass die Unterhaltsempfängerinnen Unterhaltsvorschuss beantragen können, was die Jugendamtsfrauen unter allen Umständen zu verhindern suchen und dafür ungeniert Lügen und Tricks einsetzen. Wer absoluter Mangelfall ist, weil er beispielsweise nur Einkommen aus Arbeitslosengeld II hat, darf keinesfalls einen Titel unterzeichnen, auch nicht wenn das Jugendamt "grosszügig" Stundung anbietet. Sonst laufen immer höhere Schulden auf, obwohl gar keine Unterhaltspflicht besteht.
Welche Art Titel mit welchem Inhalt sollte man also unterzeichnen?
Jugendämter versuchen nicht selten in betrügerischer Weise, den Verpflichteten durch Falschaussagen und Drohungen ("das geht nicht, das haben wir noch sie so gemacht, wir gegen vor Gericht wenn sie eine Befristung eintragen") und Verweigerung von Korrekturen zur Unterschrift unter ihre unkorrigierten Titelvorlagentexte zu bringen. Fast immer fehlen "zufällig" so wesentliche Dinge wie eine Laufzeitbegrenzung wenigstens auf das 18. Lebensjahr des Kindes und "zufällig" fehlt auch jeglicher Platz für Korrekturen, obwohl sie möglich sind. Wichtiges unbedingt hineinkorrigieren oder herausstreichen, dazu hat der Unterzeichnende das volle Recht. Zickt das Jugendamt trotzdem, unverzüglich eine schriftliche rechtsfähige Stellungnahme mit Begründung der Ablehnung verlangen oder Gleiches mit Gleichem beantworten: Mustertext. Einen Zeugen mitnehmen, nicht beschwatzen lassen, nichts unter Druck unterschreiben, Jugendamtsaussagen nie für bare Münze nehmen. Wer einen Titel unterzeichnet, muss nicht nur die Urkunde, sondern auch die Schreiben zur Einkommensermittlung aufheben. Sollte es so etwas nicht geben, empfiehlt es sich, während der Errichtung der Urkunde von den Mitarbeitern des Jugendamtes bestätigen zu lassen, welche Daten maßgeblich für die Errichtung der Urkunde waren. Andernfalls werden spätere Abänderungsklagen unmöglich, denn geänderte Umstände müssen mit Hilfe der alten Umstände nachgewiesen werden.
Wird der Titel von einem Gericht festgelegt, muss die zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruches gem. §1573 Abs. 5 BGB unbedingt bereits im Festlegungsverfahren geltend gemacht werden, bevor ein Urteil erfolgt. Grund: Eine spätere Abänderungsklage muss sich immer auf tatsächlich eingetretene Veränderungen stützen. Man kann niemals eine mögliche, eine erwartete oder eine erwünschte Veränderung einklagen. Auf unzulässige Pfändung muss in jedem Fall mit einer Unterlassungsklage/Vollstreckungsgegenklage reagiert werden, ausserdem sollte man zivilrechtliche Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Gläubigerin hat alte Titel gemäss §371 BGB im Original an den Schuldner zurückzugeben.
Sollte die Unterhaltsempfängerin ohne vorherige eindeutige Aufforderungen eine Titulierungsklage anstrengen, kann der Unterhaltspflichtige gemäss § 93 ZPO und § 243 FamFG wenigstens die Verfahrenskosten einsparen: "Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt."
Ist der alte Titel angeblich nicht mehr auffindbar, kann von der Gläubigerin nach §129 und §371 BGB in öffentlich beglaubigter Form ein Verzicht verlangt werden: "Hiermit verzichte ich sowohl materiell-rechtlich als auch vollstreckungsrechtlich auf den Unterhalt/Unterhaltsteil in Höhe von XX EUR pro Monat aus dem Unterhaltstitel (Aktenzeichen, Datum) gegenüber dem Pflichtigen NAME vollständig und unwiderruflich. Unterschrift Gläubigerin, Name Gläubigerin, Adresse Gläubigerin". Auch alte Titel können auf diese Weise ergänzt werden, wenn zum Beispiel ein Kind volljährig geworden ist, der Titel für die anderen Kinder aber fortgelten soll.
Wenn er keine Begrenzung enthält, gilt der Titel fort. Unterhalt in titulierter Höhe muss weiterbezahlt werden ungeachtet der Tatsache, dass sich die Situation grundlegend geändert hat: Das Kind wird nun direkter Unterhaltsgläubiger, der andere Elternteil wird voll unterhaltspflichtig, Selbstbehalte und Rangfolge ändern sich. Gemäss § 244 FamFG kann aus Titeln trotzdem weiter vollstreckt werden.
Bestehen keine Unterhaltsschulden und ist die Unterhaltsberechtigung des vormals Berechtigten zweifelhaft, muss man die Titelinhaberin (= das Kind) unter Fristsetzung dazu auffordern, den Ttel nach §371 BGB zurückzugeben. Andernfalls muss der Vater ab der Volljährigkeit des Kindes eine Abänderungsklage nach §238 FamFG unter Aussetzung der Vollstreckbarkeit, hilfsweise weitere Zahlungen als Darlehen (siehe hier) einreichen. Zu beachten sind die Voraussetzungen für Volljährigenunterhalt. Keine Vollstreckungsgegenklage! Sie geht an der Ursache des Problems vorbei, wäre das falsche Rechtsmittel und würde zurückgewiesen werden. Verzögerungen sind unbedingt zu vermeiden. Solange der alte Titel gilt, kann sich die Mutter ihrer Barunterhaltspflicht entziehen, die nach langen 18 Jahren endlich auch für sie gilt. Leider wurde auch für diese Klagen - wie im gesamten Unterhaltsrecht - eine Anwaltspflicht neu eingeführt, was die Kosten für die Beteiligten explodieren lässt, während Anwälte sich über weitere Verdienstfelder freuen dürfen.
Bei Arbeitnehmern zählt das gesamte Nettoeinkommen der letzten 12 Monate inklusive Sonderzahlungen, Steuererstattungen, Zinseinnahmen, Nebentätigkeiten, Mieteinnahmen, Trinkgelder, Wohngeld, Renten, Firmenwagen - einfach alles. In der Regel auch Überstunden, Spesen und Auslösungen teilweise, Elterngeld über 300 EUR oder auch komplett. Deutsche Richter ziehen sogar Einnahmen aus illegalen Quellen wie Drogengeschäfte zu Unterhalt heran. In diversen Konstellationen wird auch "fiktives Einkommen" hinzugerechnet, Geld das weder existiert noch je erwirtschaftet wurde. Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit werden aufgrund der Verhältnisse der letzten drei Jahre ermittelt.
Vom Einkommen abgezogen werden können je nach Oberlandesgericht meistens:
Die Barunterhaltspflicht entfällt oder wird vermindert in folgenden Fällen:
Eine totale Pleite des Unterhaltszahlers befreit nicht von Unterhaltspflicht, auch wenn nicht einmal Pfändbares mehr vorhanden ist. Für Unterhaltspflichtige wird freilich alles egal, sobald die aufgelaufenen Schulden die Grenze des Bezahlbaren überschritten haben. Trennungsfolgen sind längst der häufigste Grund für Privatinsolvenzen und Zwangsversteigerungen, so der Geschäftsführer der grossen deutschen Inkassofirma Seghorn.
Wer arbeitslos ist und noch kein abgeschlossenes Studium hat, sollte Weiterbildung betreiben. Um Schulabschlüsse nachzuholen und für ein darauf folgendes Studium kann er in bestimmten Fällen ohne Altersbegrenzung BAföG in Höhe von monatlich fast 600 EUR erhalten. Ab 30 Jahren bedeutet das beispielsweise Abitur im Abendgymnasium und sofortiger Studienbeginn. Begründet werden muss das mit stark verbesserte Berufsaussichten durch ein Studium. Diesbezügliche Anträge werden allerdings erst einmal pauschal abgelehnt, danach sind Widersprüche, neue Begründungen und eventuell Klage notwendig. BAföG schliesst jede andere Sozialleistung aus. Bestehende Unterhaltspflichten ruhen für diese Zeit. Eine Nebentätigkeit ist in gewissem Umfang erlaubt, aber ab einer unterhaltsrelevanten Größe würde sie auf BAföG angerechnet.
Wurde die Unterhaltshöhe korrekt berechnet, besteht Anlass zu einer Senkung? Hat sich das Einkommen verringert, Zeit für eine Abänderungsklage?
Zahlungsunfähigkeit folgt spätestens dann, wenn dem geringverdienenden Pflichtigen fiktives Einkommen unterstellt wird, was übliches Zwangsmittel von Jugendämtern, Familienrichtern und Anwälten ist. Die angebliche Existenz eines Selbstbehalts ist eine Fata Morgana des Familienrechts. Praktisch wird er nie wirksam, denn sobald der Selbstbehalt unterschritten werden würde, kann und wird er über "fiktives Einkommen" oder einer Vielzahl anderer Tricks ausgehebelt. Als typische Standardbegründung wird angeführt, der Pflichtige würde sich nicht genug um gut bezahlte Arbeit kümmern oder keinen zusätzlichen Nebenjob in den Nachtstunden annehmen. Das ist nicht automatisch hinzunehmen. Selbst wenn sich ein minderjährigen Kindern gegenüber Unterhaltspflichtiger nicht genügend um eine Arbeit bemüht, so kommt es wegen der Zurechnung fiktiver Einkünfte auf seine reale Beschäftigungschancen an (OLG Frankfurt vom 06.06.2001 - 2 UF 374/00). Fiktives Einkommen, weil ein Arbeitsloser nicht von seinen Kindern quer durch den Staat wegziehen kann, wurde vom BVerfG in Az 1 BVR 2076/03 eingeschränkt. Ausserdem ist immer der Einzelfall zu prüfen (BVerfG in Az 1BvR 2236/06 vom 14.12.2006).
In der Praxis findet sich aber immer ein Grund, einem Pflichtigen fiktives Einkommen zuzurechnen. Eine Berliner Richterin urteilte über einen Arbeitslosen, der sich enorm bemühte wieder eine Stelle zu bekommen und das auch nachwies, bei der "Flut von Bewerbungen könnte man nicht von einer ernsthaften Bewerbung ausgehen", er hätte stattdessen "Zeitungsannoncen aufgeben, kostenlose Probearbeiten anbieten sollen". Mit diesen Begründungen wurde ihm sogar Verfahrenskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht verweigert.
Realer Unterhalt kann aufgrund einer Einkommensfiktion natürlich nicht gezahlt werden. Ein Schreiben an die Empfängerinnenseite dokumentiert die Situation: "Hiermit zahle ich von meinem fiktiven Einkommen aus fiktiver Arbeit XXX EUR fiktiven Unterhalt für MONAT, JAHR. Eine Kopie dieses Schreibens lege ich als Quittung zu meinen Akten. [Unterschrift]".
Staat, Ex, Richtern, Jugendamt und Bank ist es absolut egal, wenn der Vater verhungert. Seine persönliche Situation spielt an keiner Stelle auch nur die geringste Rolle. Der Vater muss lernen, Selbsthilfe, Notwehr und zivilen Ungehorsam einzusetzen, von aussen hat er keine Hilfe zu erwarten.
Manche Unterhaltspflichtige, denen nichts mehr bleibt reagieren mit weniger bekannten Mitteln, die aber alle Nebenwirkungen haben, so dass die Therapie oft fast so schlimm wie die Krankheit ist. Häufige Strategie ist ein Leben als U-Boot. Die Verpflichteten geben angesichts der unausweichlichen Zerstörung ihrer wirtschaftlichen Restexistenz durch das Unterhalts"recht" legale Arbeitsbemühungen auf, arbeiten schwarz, ziehen um, melden sich ins Ausland ab, bleiben aber im Land, führen Scheinadressen, lassen Konten und alles andere über vertrauenswürdige Verwandte oder die neue Freundin laufen. Sie sind vorsichtig bei gegenseitigen Behördenauskünften: Gesucht werden diese Väter gerne über die Kfz-Meldestelle, Krankenkassen (ein neuer Arbeitgeber muss Beschäftigte dort melden), Finanzamt, Funktelefonnummern und überhaupt allen Datenbeständen. Jedes Jugendamtssachbearbeiterlein kann einen Unterhaltspflichtigen oder auch nur einen Mann, dem eine Vaterschaft unterstellt wird zur Fahndung im Bundeszentralregister ausschreiben. Vorsicht: Die Behörden tauschen sich de facto grenzenlos untereinander aus. Datenschutz existiert bei der Treibjagd auf Väter und Unterhalt nicht. Pfändbare Werte (z.B. Auto) übereignen sie als Sicherheit für ein gewährtes Darlehen an Dritte, dann ist darauf kein Zugriff möglich. Bei Immobilien wird eine Sicherungshypothek eingetragen, zum Beispiel für eine Gegenleistung per Notarvertrag wie "Pflege im Alter". Oder sie wird verkauft, um zum Beispiel Schulden an Verwandte zurückzuzahlen.
Einige Väter wandern aus. Andere Ex-Väter gehen in die innere Emigration - warum sollen sie kreativ und lukrativ arbeiten, wenn dabei für sie als Unterhaltsverpflichtete nur noch ein Leben auf Arbeitslosengeld II-Niveau herauskommt? Sehr viele werden krank. Wer arbeitslos wird und danach Vollzeit mit offiziell geringem Verdienst arbeitet (zum Beispiel als Taxifahrer), lebt bei gleichem Restmonatseinkommen meist besser wie mit einem stark fordernden Job, von dessen Verdienst durch die Unterhaltszwänge dasselbe traurige Restchen übrig bleibt. Vorsicht: Von den Gerichten wird grundsätzlich Mutwilligkeit beim Jobverlust unterstellt, was die übliche Drangsalierung mit erhöhter Erwerbsobliegenheit und fiktivem Einkommen nach sich zieht.
Väter, die von vornherein wissen, dass sie als Unterhaltszahler finanziell scheitern werden, lassen die Unterhaltsansprüche möglichst lange auflaufen, geben immer brav Auskunft über ihr nichtexistentes Einkommen, gehen dann in Privatinsolvenz und leben einige Jahre lang mit einem pfändungsfreien Betrag, der im Bereich des Selbstbehalts liegt. Vorsicht, auch in der Wohlverhaltensphase besteht Unterhaltspflicht. Kann nicht bezahlt werden laufen sofort neue Schulden auf. Der laufende Unterhalt hat vor einer Schuldenrückzahlung Vorrang. Der Staat erzwingt auf diese Weise Vorrang für die Geldzahlungen an die Ex-Partnerin gegenüber dem Arbeitslohn für den Handwerker mit seiner Familie, dessen Rechnungen nicht mehr bezahlt werden konnten. Oft wird versucht, Vätern die Restschuldbefreiung zu verweigern, mit dem Argument die Unterhaltsrückstände seien schuldhaft entstanden. Das muss nicht hingenommen werden, wenn immer Auskunft gegeben wurde und tatsächlich nicht gezahlt werden konnte. Die Unterstellung einer Unterhaltspflichtverletzung genügt nicht. Die Insolvenzordnung geht nicht von unerlaubten Handlungen aus, sondern ausdrücklich von vorsätzlichen unerlaubten Handlungen. Die Vorsätzlichkeit muss erstmal bewiesen werden. Interessante Hinweise gibt auch http://www.inso-netzwerk.de/inhalt/02_aufsaetze/unerl_neu.htm.
Um Reste der eigenen Existenz zu retten, gründen Selbständige gerne eine sogenannte "verdeckte Treuhand Limited"-Gesellschaft. Das entspricht vollkommen den EU-Gesetzen und ist legal. Der Pflichtige tritt nicht als Besitzer bzw. Gesellschafter der Limited auf, hat aber über den Treuhandvertrag als sogenannter "Beneficial Owner" die volle Kontrolle über das Unternehmen. Auch eine deutsche Treuhand-Gesellschafter für eine Unternehmensgesellschaft (haftungsbeschränkt) ist mit etwas weniger Sicherheit möglich. Für die Behörden ist nicht ermittelbar wem das Unternehmen gehört und letztendlich ist damit das wirtschaftliche und private Vermögen abgesichert. Die Gründung ist innerhalb von 10 Tagen durch und kostet etwa 800 Euro. Darin enthalten sind die Kosten für den Treuhänder für die ersten 12 Monate und das Secretary Office. Andere Dienste, die gegen Totaldurchgriff und Überwachung eingesetzt werden, sind zum Beispiel bluehost.com, hostmonster.com oder http://www.postfinance.ch, auch von Auswanderern gerne genutzt.
In den meisten Fällen erledigen sich die Probleme von Unterhaltsverpflichteten in wirtschaftlich schwierigen Situationen von selbst. Das herrschende Unterhalts"recht" presst sie zwangsläufig in einen kontraproduktiven Ruin, aus dem sie den Rest des Lebens nicht mehr herauskommen. Drohen die ersten Pfändungen, sollte man sein pfändbares Einkommen umgehend nach § 850d ZPO durch das Amtsgericht festsetzen lassen. Das geht kostenlos in der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts. Beim Besuch des Gerichtsvollziehers dieses Papier vorlegen. Kontopfändungen können sogar bis zum Limit in den Dispositionskredit hinein gehen. Der Unterhaltspflichtige wird kurzerhand in weitere Schulden hineingepfändet. Deshalb ist die erste Regel für alle Unterhaltspflichtigen, schnellstens nach einer Trennung den Dispositionskredit auf Null setzen zu lassen und das Konto auf ein reines Guthabenkonto umzustellen.
Jugendämter und Ex-Partnerinnen setzen gegen den "Unwilligen" den finalen Todesschuss mit Lohn-, Konten- und Sachpfändung ein, erzwingen durch deren Erfolglosigkeit in 70% aller Fälle eine Vermögensauskunft (früher: Eidesstattliche Versicherung, vorher: Offenbarungseid). Bei einer Kontenpfändung sollte man sofort zum Vollstreckungsgericht (Amtsgericht), um einen pfändungsfreien Betrag festsetzen zu lassen. Mitbringen: Gerichtsurteil oder Titel über Unterhalt, Ausweis, Gehaltsnachweise über 12 Monate, Kontoauszüge, Aufstellung der Unterhaltszahlungen und eignen Fixkosten.
Nach einer Lohn- und Kontenpfändung ziehen momentane und potentielle Arbeitgeber ihrerseits mit einer Kündigung die Konsequenzen - Pfändungen verursachen trotz moderner Software viel Mehrarbeit von Hand in der Lohnbuchhaltung. Leute, die auf den Sozialhilfesatz heruntergepfändet werden gelten nicht ohne Grund als demotivierte Mitarbeiter. Anträge auf Existenzgründerzuschüsse werden Gepfändeten negativ beschieden, wenn sie sich selbständig machen wollen um aus der Arbeitslosigkeit auszubrechen. Der Unterhaltspflichtige wird damit mit voller Absicht zum Langzeit-Sozialfall gemacht, auf dessen Schultern sich immer höhere unbezahlbare Unterhaltsschulden anhäufen, der auch keine eigenen Rentenansprüche mehr aufbauen kann. Pfändungen wirken wie angezündete Geldscheine, um in einem dunklen Schrank nach übrig gebliebenen kleinen Münzen zu suchen. Für gewöhnlich bemerken Unterhaltsempfängerinnen und ihre Helferinnen im Jugendamt nicht, dass sie den Zahlesel längst zu Tode geschunden haben. Bis dahin wird immer vermutet, dass irgendwo Geld versteckt ist und lautstark auf den "faulen" Pflichtigen geschimpft. Dabei werden die eigenen Pflichten völlig ausgeblendet: "Wenn ein Elternteil nicht leistungsfähig ist oder sich der Unterhaltspflicht entzieht, erhöht sich zunächst gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB der Haftungsanteil des andern Elternteiles" (OLG Köln vom 16.2.2010 Az 4 WF 19/10). Selbst rettungslos Leergepfändeten wird grundsätzlich unterstellt, sie hätten ihr Geld bloss "beiseite geschafft" oder "sich arm gemacht". Erst wenn der Vater vollständig ruiniert ist, beginnt der Katzenjammer auch auf der ehemaligen Empfängerseite: Eine erfolglose Zwangsvollstreckung sind vom Gläubiger zu bezahlen, wenn beim Schuldner nichts zu holen war. Das Sozialamt/ARGE zahlt auch viel weniger als den Mindestunterhalt, denn staatlich alimentierte Kinder haben genügsamer zu sein. Wird Unterhaltsvorschuss oder Sozialgeld geleistet, kassiert der Staat plötzlich den Kindergeldanteil der Mutter komplett ein und der betreuenden Unterhaltsempfängerin ist auf einmal eigene Berufstätigkeit voll zumutbar - solange der Vater bezahlt, ist sie unzumutbar und das Kindergeld kassiert die Mutter.
Mit zwei Kindern laufen bis Ausbildungs- und damit Zahlungsende, durchschnittlich Unterhaltsansprüche an den Vater von rund 300.000 EUR auf, davon etwa 200.000 EUR direkter Kindesunterhalt, Mindestsätze. Obendrauf kommt Trennungs- und Betreuungsunterhalt, der noch sehr viel höher ausfallen kann. Nicht eingerechnet sind Sonderbedarfe, Mehrbedarfe, Zinsen, Umgangskosten (sofern nicht auch der Umgang behindert wird), dazu ständige Erhöhungen der Sätze, Gerichts- und Anwaltskosten, verbunden mit der faktischen Rechtlosstellung als Vater. Gleichwertige Betreuungsleistung des Vaters ist hingegen unerwünscht und juristisch nicht durchsetzbar. Gleichberechtigte Betreuung würde gegenseitige Unterhaltsforderungen entschärfen. In Deutschland herrscht kein Eltern-, sondern reines Unterhaltsmaximierungsprinzip.
In Deutschland kann Vaterschaft mit Gefängnis bestraft werden, wenn ein finanziell zusammengebrochener Vater nicht haarklein beweisen kann, dass er unverschuldet (nach individueller Laune eines Richters) mittellos geworden ist. In AZ 3 St RR 103/98 des BayObLG vom 4.3.1999 wurde ein Vater zu sechs Monaten Gefängnis ohne Bewährung verurteilt, weil er einige Monate lang keine 17,86 DM/Monat bezahlt hatte. Die staatliche Reaktion darauf kostet den Steuerzahler 95 EUR Haftkosten pro Tag, insgesamt sage und schreibe 17000 EUR. Wie ein Vater im Gefängnis Unterhalt bezahlen soll, bleibt ebenfalls das Geheimnis der "weisen" Juristinnen.
Anzeigen wegen Unterhaltspflichtverletzung bringen nur weiteren Hass an die Oberfläche, aber selten Unterhalt. Schon wegen der Hoffnung, dem Vater eine Hausdurchsuchung zu bescheren feuern Mütter gerne Anzeigenserien auf den Vater ab. Vor dem Verfahren findet je nach Staatsanwalt eine Hausdurchsuchung wie bei Drogenhändlern oder Einbrecherbanden statt, bei der nach Wertsachen und Hinweisen auf verstecktes Einkommen (pauschale Beschlagnahmung von Kontoauszügen, Computer, "Beweise" für einen Urlaub etc.) gefahndet wird. Standardmethode ist auch monate- oder jahrelange Totalüberwachung aller Konten des Angezeigten incl. der Sozialversicherungskonten. Bei allen Selbständigen und Leuten, denen man Absprachen mit dem Arbeitgeber unterstellt gehört solches Vorgehen zum Standardprogramm. Manche Staatsanwaltschaften (zum Beispiel StA Heilbronn, StA München, konkrete Namen entsprechender Staatsanwälte sind uns bekannt) verhalten sich besonders frech-radikal nach dem Muster dunkelster deutscher Vergangenheit. Verhältnismässigkeit spielt nicht die kleinste Rolle mehr. Auf Recht und Gesetz darf man hier nicht hoffen! Die Durchsuchung erbringt natürlich keine Beweise, trotzdem wird das Verfahren eröffnet, meist unter dem nächsten Standardvorwand, der Pflichtige hätte sich nicht genügend um einen gutbezahlten Job bemüht. Dabei fördern die Anzeigende und der Staat selber eine Straftat, weil es im Gefängnis natürlich erst recht keinen Unterhalt zu erwirtschaften gibt. Absurderweise wird die Justiz durch die Strafe unmittelbar zur Mittäterin an der Unterhaltspflichtverletzung. Angezeigt wird vom Jugendamt selbst oder von Ex-Partnerinnen, die sich mit endlosen persönlichen Rachefeldzügen gegen den zahlungsunfähig gemachten Expartner artikulieren und dabei vom Staat und auf Staatskosten unterstützt werden. Vorgeschoben wird wie üblich das Kind, um dessen Geld es angeblich gehe. Die Mutter stellt sich als Opfer dar, um ihr Vorgehen nach aussen zu rechtfertigen, meist glaubt sie das auch selber. Unter den Tisch gekehrt wird dabei, dass jedes Kind zwei verpflichtete Eltern hat und sich der eine nicht finanziell aus der Affäre ziehen kann, nachdem er den anderen ruiniert hat, was auch so gemäss §1601 BGB gesetzlich festgelegt ist. So kommt es zu der paradoxen Situation, dass sie einen Elternteil anzeigt, weil sie ihren eigenen Pflichten nicht genügt. Entsprechende Anzeigen sind ein Massenphänomen: Jährlich werden etwa zwanzigtausend gemacht, was etwa der tatsächlichen Quote neu hinzugekommener Zahlungsunfähiger entspricht. Es gibt sogar Standardformulare für die Anzeige nach §170 StGB. Es ist also davon auszugehen, dass fast jeder zahlungsunfähige Vater früher oder später damit erpresst wird. Gleichzeitig wird vielen Vätern von Müttern und Rechtspflege verwehrt, ihre Kinder wenigstens hälftig mitzubetreuen (was Unterhalt an die Mutter überflüssig machen würde!), gelebte Vaterschaft wird ihnen absichtlich blockiert. Rational betrachtet darf niemand Vater werden, ohne sicher zu wissen, die nächsten Jahrzehnte wirtschaftlich hochleistungsfähig zu sein.
Als zahlungsunfähiger Vater, der in der Legalität geblieben ist, sollte man sich frühzeitig auf eine Anzeige, Kontenüberwachung und eine eventuelle Hausdurchsuchung vorbereiten, seine Unterlagen gut sichern, zum Beispiel auf Servern im Ausland, Kennwörter im Gedächtnis. Vorsicht mit Sicherungskopien in der Wohnung und unverschlüsselten Festplatten. Das Verfahren selbst ist unbeliebt in der Justiz, weil es ausser Aufwand und weiteren Kosten nichts bringt. Einer Einstellung gegen Auflagen oder Strafbefehlen ohne Verhandlung sollte man immer widersprechen, um damit eine mündliche Verhandlung zu bekommen, auch und gerade dann wenn Anwälte zur Akzeptanz eines Strafbefehls raten. In Mode gekommen ist, dass Staatsanwälte mit einem Strafbefehl um sich werfen. Dabei ersetzen Standard-Textbausteinen die fehlenden Grundlagen und Ermittlungen. Es wird darauf spekuliert, dass der Unterhaltspflichtige in Angst versetzt wird und darauf hereinfällt. Auf keinen Fall akzeptieren und rechtsgültig werden lassen! Fristgerecht widersprechen. Strafbefehle zeigen, dass die Gegenseite nichts in der Hand hat, andernfalls würde sofort ein normales Verfahren mit Verhandlung angesetzt werden. Das ganze Verfahren wird als so unwichtig eingestuft, dass der Angezeigte keinen Pflichtverteidiger oder einen Beratungsschein für einen Anwalt bekommt. Zum Anhörungstermin sollte man erscheinen, sich aber nur das Aktenzeichen geben lassen, jedoch keinerlei Aussagen machen. Mit dem Aktenzeichen kann Akteneinsicht genommen werden, das ist gemäss §147 StPO, Abs. 7 auch ohne Anwalt möglich, auf jeden Fall aber über Dienste wie http://www.online-akteneinsicht.de/ . Kommt es zu einer Verhandlung, meistens wird mit viel Getöse eine getragene Ermahnung und manchmal eine Bewährungsstrafe ausgesprochen, härtere Strafen scheitern an der traurigen Realität der tatsächlichen Zahlungsunfähigkeit, die sich entgegen mütterlicher und staatlicher Geld-Lustphantasien in 99,9% aller Fälle schliesslich zweifelsfrei beweist. Gegen eine Verurteilung sollte immer Berufung eingelegt werden, denn regelmässig behandeln Tatrichter das Verfahren schludrig, rechtsfehlerhaft und schnitzen sich Voraussetzungen selbst zurecht. Checkliste für die Verhandlung:
Die Beweispflicht liegt im Strafrecht beim Staat, wärend im Zivilrecht der Unterhaltspflichtige beweisen muss, dass er nicht leistungsfähig ist. Der Staat scheitert fast immer an etwas, das er im Unterhaltsrecht ohne zögern dem Vater auferlegt hat.
Eine wachsende Gruppe von Vätern legt es sogar darauf an, verurteilt zu werden, weil sie sowieso längst ruiniert wurde und das als Möglichkeit betrachtet, dem Verursacherstaat kräftig Kosten und Mühen zu verursachen. Sie wissen auch, dass Menschen, die sich dem Staat standhaft widersetzen schon seit je her in der Welt abseits der Staatsdiener und ihrer Büttel hohen Respekt haben. Speziell Mütter werden jedoch vom "Recht" nachweislich geschont: Obwohl pflichtige Mütter besonders häufig nichts zahlen, wurde bislang noch in keinem einzigen Fall eine Mutter zu einer Haftstrafe verurteilt, die auch wirklich vollstreckt wurde. Wer es mehr darauf anlegt, einem Strafverfahren von vornherein Luft ablassen, sollte statt gar nichts nach Möglichkeit regelmässig kleine Beträge bezahlen und das gut nachweisen. In diesem Fall hätte auch die Gegenseite durch eine Verurteilung etwas zu verlieren - wobei Staat und Mütter auch grosse eigene Verluste in Kauf nehmen, Hauptsache der Vater wird maximal geschädigt.
Bereits innerhalb der EU in Ländern wie Spanien und Griechenland lassen sich deutsche Unterhaltsforderungen kaum vollstrecken, in Polen und Ungarn nur schwer, obwohl sie im Haager Abkommen miteinander verbündet sind und dies die gegenseitige Anerkennung von Unterhaltstiteln zur Folge hat. Deutschen Politikerinnen ist das durchaus bewusst, Justizministerinnen versuchten mit viel Druck, deutsche Unterhaltstitel in Europa direkt vollstreckbar zu machen, wozu sogar eigene zentrale Behörden geschaffen werden, die auch Aufenthaltsorte von Ausgewanderten ermitteln. Solange ein Pflichtiger ohne Vaterschaftsanerkennung im Ausland nicht erreichbar ist, muss jedes zivilrechtliche Gerichtsverfahren zurückgestellt werden, bis der Beklagte vom Verfahren nachweisbar Kenntnis erlangt. Voraussetzung bleibt in jedem Fall, dass die Adresse des Pflichtigen bekannt ist. Wer nicht so einfach gefunden werden will, meldet sich in der Meldestelle nach Land A ab, reist dorthin, meldet sich an und dann nach Land B weiter und verbreitet seine neue Adresse nicht bei deutschen Freunden. Europaweit vollstreckbare Unterhaltstitel bleiben eine letztlich wirkungslose Geste, solange der Aufenthaltsort des Pflichtigen unbekannt bleibt oder wie in Spanien ein bürgerorientiertes Vollstreckungsrecht gilt, denn für die Vollstreckung gilt nach wie vor das Recht des Ziellandes. In vielen EU-Ländern können für wenige Euro Kapitalgesellschaften gegründet werden, die nicht gepfändet werden können nur weil einer der Gesellschafter Unterhaltsschulden hat. Besteht ein Unterhaltstitel in Deutschland, laufen in Deutschland unweigerlich Schulden auf. Will man die loswerden, kann man in einem EU-Land in Insolvenz gehen, was in vielen Staaten ebenfalls wesentlich leichter und schneller geht wie in Deutschland. So beträgt die Wohlverhaltensphase in Frankreich ein Jahr, in England 18 Monate. In dieser Zeit muss aber wirklich dort gewohnt werden, eine Scheinadresse genügt nicht.
Anzeigen wegen Unterhaltspflichtverletzung werden eingestellt, wenn nicht schlüssig nachgewiesen werden kann, dass der Verpflichtete absichtlich ins Ausland umgezogen ist, um keinen Kindesunterhalt zu zahlen. Internationale Haftbefehle wegen Unterhaltspflichtverletzung gibt es nicht, auch keine EU-Haftbefehle. Verurteilungen in Deutschland verjähren gemäss §78 StGB nach fünf Jahren, was kürzer als die Wohlverhaltensphase einer Privatinsolvenz ist. Bei einer Rückreise noch nach Jahren verhaftet zu werden ist ein gerne erzähltes, aber falsches Märchen. Selbst wer trotz Auslandsaufenthalt weiterhin Unterhalt nach Deutschland überweist, kann viel sparen: In vielen Ländern ist Kindesunterhalt steuerlich absetzbar - in Deutschland nicht. Rechnet man dann noch mit ein, dass Deutschland bei Nettolohnniveau und Arbeitslosigkeit auf die hinteren Plätze Europas abgesunken ist und stetig weiter absinkt, lohnt sich der Sprungversuch ins Ausland auf jeden Fall.
Staaten wie die USA, Kanada, Australien (neu), Südafrika, Österreich sind im Auslandsunterhaltgesetz oder auch in bilateralen Verbürgungen eingeschlossen, dort kann einfacher vollstreckt werden. Daneben gibts es noch ein UN-Übereinkommen von 1956 mit 65 Vertragsstaaten. Auch die Haager Unterhaltskonvention (darin sind 50 Staaten verbunden) und europäische Unterhaltsvollstreckungstitel sind fertig, eigene Behörden werden momentan dafür geschaffen. Mit grossem Aufwand jagen Legionen von Staatsdienerinnen hinter ein paar angeblich Pflichtigen her. Anstatt für ein faires Unterhaltsrecht einzutreten, setzen die Ministerinnen lieber viel Energie und Geld ein, um dem absurdes deutsches Unterhaltsrecht über deutsche Grenzen hinweg auszuweiten. Die Ausgaben für Dienstreisen, Konferenzen und Vertragsdrechseleien – dann -abschlüsse in Vertragsstaaten wie die Seychellen oder die Kapverdischen Inseln – übersteigen die Einnahmen der von dort eingetriebenen Unterhaltszahlungen um Grössenordnungen.
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Nein, sofern der Unterhalt tituliert ist. Entweder der Titel wird mit Einverständnis des Unterhaltsempfängers offiziell herabgesetzt oder eine Abänderungsklage beim Amtsgericht muss erfolgreich gewesen sein. Leider wurde für das gesamte Unterhaltsrecht zum 1.9.2009 eine Anwaltspflicht ganz neu eingeführt - von einer Anwältin, die Bundesjustizministerin wurde. Klagen verteuern sich dadurch erheblich, Väter sind mehr denn je lustlosen, geldgierigen und unfähigen Anwälten ausgesetzt, von denen in diesem Berufsstand kein Mangel herrscht. Man sollte sich keinesfalls auf den eigenen Anwalt verlassen, diesen nicht als Verbündeten sehen, sondern ihm sehr genau auf die Finger sehen und seine finanziellen Eigeninteressen nicht vergessen, denn die eigene Honorarrechnung zu kassieren ist sein einziges wirkliches Ziel. Beantragt werden sollte auf jeden Fall Verfahrenskosten- und Beratungshilfe (das geht ohne Anwalt), damit findet eine juristische Vorprüfung des Sachverhalts statt. Gegen die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe kann immer noch ohne Anwalt Beschwerde eingelegt werden. Auch den festgesetzten Streitwert sollte man genau prüfen. Je höher der Streitwert, desto dicker die Rechnung.
Unzulässig ist die Abänderungsklage, wenn der Titel keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Richtiger Rechtsbehelf wäre dann die Vollstreckungsgegenklage. Hier ein einfacher Mustertext für eine Abänderungsklage. Nicht vergessen, neben den Aktuellen auch die früheren Verhältnisse nachzuweisen, denn eine Änderung des Unterhalt kann sich nur auf eine Änderung der Verhältnisse stützen. Bis zu sechs Monaten Arbeitslosigkeit (manchmal auch länger) kann als "vorübergehende Erscheinung" gewertet werden, während der Verpflichtete den Unterhalt in unveränderter Höhe aus seinen Ersparnissen bestreiten muss - unabhängig davon, ob er überhaupt welche hat. Der Verpflichtete hat ausserdem höchste Anstrengungen ("gesteigerte/erhöhte Erwerbsobliegenheit", entspricht einer Zwangsarbeitsverpflichtung) nachzuweisen, sich um Arbeit zu bemühen - Richter verlangen 20-30 schlüssige schriftliche Bewerbungen pro Monat. Jeden Telefonanruf, jede Bewerbung, jede Rückmeldung, jeden Beweis für das Nichtvorhandensein von Stellenangeboten, jeden Gang zum Arbeitsamt dokumentieren und vorlegen! Vom Arbeitsamt eine Bescheinigung verlangen, dass im Beruf kaum Stellen vorhanden sind. Trotzdem ist es kaum möglich, auf die geforderte Anzahl Bewerbungen zu kommen und selbst wenn es gelingt, wird grundsätzlich ihre "Ernsthaftigkeit" oder anderes kritisiert. Unrealistischen Anforderungen kann man kaum entsprechen, der finanzielle Zusammenbruch kommt fast zwangsläufig. Viele Väter fragen sich dann, wieso sie für ein Leben auf niedrigstem Sozialhilfeniveau anstrengend arbeiten sollen und ziehen entsprechende Konsequenzen. Betroffene berichten, dass die Chancen auf eine erfolgreiche Abänderungsklage auf wundersame Weise steigen, wenn die neue Partnerin eines durch Unterhalt arm gemachten Vaters ihrerseits für die Bedarfsgemeinschaft aufstockendes Arbeitslosengeld beantragt. Ob der Vater draufgeht, ist egal, nur Geld darf es den Staat keines kosten.
Beim Bezug von Arbeitslosengeld II muss sofort Abänderungsklage eingereicht werden, es sei denn die Unterhaltsempfängerin stimmt der Titeländerung freiwillig zu. Besteht weiterhin ein Titel, laufen trotz erwiesener Leistungsunfähigkeit Schulden auf! Auch ein sofortiger Vollstreckungsverzicht sollte mitverlangt werden, siehe Mustertext. Der Sozialleistungsempfänger ist aus Sicht der ARGE sogar verpflichtet, den Titel abändern zu lassen und keinen Unterhalt zu bezahlen. Denn wenn er in der Lage ist zu bezahlen, kann er nicht mehr Arbeitslosengeld II-berechtigt sein. Die üblicherweise geforderten 20 bis 30 Bewerbungen pro Monat sind gar nicht finanzierbar, pro Bewerbung werden pauschal 5 EUR erstattet. Höchstens werden 100 EUR pro Jahr übernommen (Begründung § 16 SGB II i. V. m. §§ 45 und 46 SGB III), ergibt 20 Bewerbungen pro Jahr. Nur bei ALG 1 werden in der Regel mehr Bewerbungskosten übernommen. Einkommen über reines ALG 2 hinaus - zum Beispiel die Aufwandsentschädigung für einen 1-Euro-Job - sind weiterhin unterhaltsrelevant.
Wichtig: Bei jeder Abänderungsklage die Aussetzung der Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung beantragen (u.a. BGH vom 14.06.2004 - XII ZR 84/04). Hilfsweise sollten die Zahlungen als zins- und tilgungsfreies Darlehen angeboten werden, das mit der Erklärung verbunden ist, dass bei Verlust der Abänderungsklage auf eine Rückzahlung des Darlehens verzichtet wird. Lehnt das die Unterhaltsempfängerin ab, macht sie sich schadensersatzpflichtig. Schuldet der Unterhaltsschuldner also noch einen geringeren Teil an Unterhalt, weil er mit seiner Abänderungsklage auf Null z.B. nicht ganz durchgedungen ist, kann er immerhin die überzahlten Leistungen der Vergangenheit mit den aktuellen Leistungen der Gegenwart verrechnen. Bei einer Sicherheitsleistung bekommt die Unterhaltsempfängerin, so denn das Gericht Chancen für die Klage sieht, nur noch das was unstrittig ist, den Rest überweist man auf ein Sperrkonto des Gerichts. Nach gerichtlicher Entscheidung (die durchaus 1-2 Jahre dauern kann) wird das eingezahlte Geld entsprechend der Entscheidung des Gerichts aufgeteilt. Laut §241 FamFG kann man nun auch bereits ab Forderung nach Herabsetzung bzw. der Rückgabe eines Titels Unterhalt zurückgefordert werden. In dem Fall kann man vom nachfolgenden Monat an eine Verminderung des Unterhalts geltend machen, nicht erst ab Zustellung der Gerichtsklage. Man muss also nicht sofort Klage erheben, nur um nicht Monate der Herabsetzung zu verlieren. Die rückwirkende Herabsetzung ist auf maximal ein Jahr begrenzt. Eine Zahlung mit dem Vermerk "unter Vorbehalt" hat niemals eine Wirkung!
Ein klassischer Jugendamtsbetrug besteht darin, nach der Aufforderung des Pflichtigen zur Herabsetzung eines Jugendamttitels "grosszügig" die Aussetzung der Vollstreckbarkeit anzubieten. Dann folgt zwar keine Pfändung, aber es laufen aufgrund des weiterhin gültigen Titels sofort Schulden auf (die später sehr wohl vollstreckt werden), obwohl vielleicht gar keine Unterhaltspflicht mehr besteht. Auf Abänderung bestehen, anderfalls unverzüglich vor Gericht gehen.
Der Unterhalt ist in voller Höhe pünktlich an die Mutter zu bezahlen, nicht ein einziger Cent davon darf abgezogen und an das Kind direkt gegeben, zweckgebunden oder mit etwas anderem als offiziellen Zahlungsmitteln bezahlt werden. Andernfalls können beim Pflichtigen gewichtige Rechtsmittel zur Anwendung kommen, zum Beispiel Pfändung wenn der Unterhalt tituliert ist. Es ist beispielsweise nicht erlaubt, die Kindergartengebühren selbst zu zahlen und diesen Betrag mit dem Unterhalt zu verrechnen. Die Verwendung des Unterhalts ist völlig frei. Die Mutter darf das Geld auch abheben und am nächsten Kiosk vertrinken oder das Motorrad ihres neuen Freundes finanzieren, während das Kind wegen fehlender Beiträge vom Kindergarten verwiesen wird. Das deutsche Unterhaltsrecht gibt ihr die volle Freiheit dafür. Weitreichende Zwangsverpflichtungen mit detaillierter Auskunftspflicht gibt es nur zur Erwirtschaftung der Unterhaltsleistung, nicht für ihre Verwendung.
Bezieht die Mutter Arbeitslosengeld II, fliesst ein Teil des väterlichen Kindesunterhalts ganz offiziell in den Bedarf der Mutter, nicht den des Kindes. Überdies kann der Vater dies nicht wie bei Ehegattenunterhalt steuerlich geltend machen. Kindesunterhalt wird dann zum Einkommen der Bedarfsgemeinschaft gezählt, der Staat kürzt das Arbeitslosengeld an die Mutter entsprechend. Höherer Kindesunterhalt kommt nicht etwa dem Kind zugute, sondern führt zu einer Leistungskürzung des mütterlichen Bedarfs seitens der Arbeitsagentur.
Der oft geäusserte pauschale Hinweis an Väter "zahle viel Unterhalt, er kommt deinem Kind zugute" ist nur gültig, wenn die Mutter von sich aus dauerhaft kooperativ, ehrlich, keine Sozial- oder ALG II-Geldempfängerin, kindeswohlzentriert und verantwortungsvoll ist. Selbst eine minimale Prüfung, wem das Geld des Unterhaltspflichtigen tatsächlich zugute kommt, ist ihm keinesfalls gestattet. Wenn ein Unterhaltspflichtiger für sein Kind etwas leisten will, das ihm garantiert zugute kommt und das unersetzlich ist, dann sollte er statt Konzentration auf Geldzuflüsse so viel wie möglich persönliches Engagement zeigen und für das Kind da sein. Eltern sind für ein Kind im Gegensatz zu Unterhalt einzigartig und unersetzlich.
Unwahrscheinlich, aber möglich. Ein neuer Unterhaltsberechtigter kann die Einstufung in der Düsseldorfer Unterhaltstabelle um eine Stufe senken. Offiziell zählt das neue Kind genauso viel wie sein Halbgeschwister, sofern beide minderjährig sind. Keine Änderung ergibt sich, wenn man wie die meisten Unterhaltspflichtigen in Stufe 1 der Düsseldorfer Tabelle liegt. Nur wenn ein begründbarer Mangelfall entsteht, ändert sich der Zahlbetrag eventuell. Die genaue Berechnung ist in der Düsseldorfer Tabelle beschrieben. Meistens wird bei Mangelfällen stattdessen aber einfach irgendein fiktives Einkommen aus dem Zylinder gezogen: Erhöhte Erwerbsobliegenheiten oder verringerter Selbstbehalt. Ob der Verpflichtete sein zweites Kind betreuen muss, spielt keine Rolle. Elternzeit gibt es für ihn nicht, notfalls muss er das zweite Kind auf eigene Kosten fremdbetreuen lassen, um in dieser Zeit unterhaltsrelevantes Einkommen zu erwirtschaften. Oder er erwirtschaftet den Unterhalt mit einer Nebentätigkeit, die nach Juristenansicht nachts und am Wochenende ausgeführt werden kann, die Partnerin müsse dann zur Kinderbetreuung verpflichtet werden. Von Staats wegen wird er als Rabenvater diffamiert, wenn er sein neues Kind nicht mitbetreut, um zu arbeiten; und wenn er nicht arbeitet ist er ein Rabenvater, weil der dem Unterhaltsmaximierungsprinzip nicht entspricht.
Die Zumutbarkeitsgrenze für Unterhaltszahlungen beschäftigte auch das Bundesverfassungsgericht (Az.: 1 BvR 1509/97 vom 20.8.2001), weil das Existenzminimum eines Vaters von einem Oberlandesgericht weit unterschritten wurde. Dies wird mittels eines ausgefeilten Instrumentariums an juristischer Rabulistik nach wie vor weiterhin an Vätern praktiziert.
Grundsätzlich: Sonderbedarf und Mehrbedarf trägt der Verpflichtete nicht allein, sondern beide Elternteile. Massgeblich für die Aufteilung der Kosten (=Haftungsquote) ist die Relation der mütterlichen und väterlichen Nettoeinkommen minus der angemessene Selbstbehalt (1100 EUR) minus der Tabellenbetrag des sowieso schon gezahlten Unterhalts beim Pflichtigen. Es gibt keine gesteigerte Unterhaltspflicht für Sonder- und Mehrbedarf. Jeder Forderung nach Sonderbedarf ist eine ausführliche Auskunft über die finanziellen Verhältnisse der Berechtigten beizulegen, die inhaltlichen Anforderungen an diese Unterlagen sind so hoch wie an die des Pflichtigen, wenn Kindesunterhalt von ihm gefordert wird. Ohne diese Auskunft wird bei einer Klage auch der Verfahrenskostenhilfeantrag kostenpflichtig wegen Mutwilligkeit zurückgewiesen.
Alle medizinisch notwendigen Behandlungen bezahlt bereits die Krankenkasse des Kindes. Wenn nicht, war sie nicht notwendig und ist Verhandlungssache zwischen den Eltern. Bei Zahnspangen wird eine Vorleistung des Versicherten verlangt, die aber nach abgeschlossener Behandlung zurückgezahlt wird, um damit zu gewährleisten, dass die Behandlung auch bis zum Ende durchgehalten wird. Auch für feste Spangen gibt es neben teuren Kieferorthopäden auch Praxen, die mit Kassen Verträge abgeschlossen haben, so dass keine Eigenkosten entstehen. Damit sind Zahnspangenkosten vermeidbar und kein Zahlungsgrund für Unterhaltsverpflichtete. Brillen für Kinder zahlt die Krankenkasse, für kleine Kinder sogar Kunststoffgläser, teure Gestelle sind Privatsache. Sie sind kein Sonderbedarf (Kammergericht Berlin Az 13 UF 46/06). Grosse Ketten haben gute Kinderbrillen zum Nulltarif. Häufig geht die Mutter mit dem Kind einfach zur Optiker-Shoppingtour. Dem Kind verehrt sie eine exklusive Brille, die Rechnung geht an den Vater. Zu Ehezeiten hätte die Mutter Ausgaben entsprechend der Familienfinanzen gestaltet, nach der Trennung diffamiert sie den angesichts ihrer Rechnungspräsentation erschrockenen Vater mit "Willst du etwa nicht, dass das Kind eine ordentliche Brille bekommt?".
Schulexkursionen sind ebenfalls meistens kein sogenannter Sonderbedarf. Inwieweit sich der Unterhaltsverpflichtete über den regulären Unterhalt hinaus daran zu beteiligen hat, hängt von der Unterhaltshöhe und der genauen Art des Sonderbedarfs ab. Einiges davon ist strittig, die Gerichte entscheiden von Fall zu Fall unterschiedlich. Wichtig ist auch, inwieweit der Bedarf unvorhergesehen entstanden ist. Klassenfahrten, die bereits lange vorher in der Schule festgelegt wurden, sind kein unvorgesehener Bedarf. Unterhaltsverpflichtete sollten sich zu Anfang des Schuljahres in der Schule erkundigen, ob bereits Termine festgelegt wurden. Ist dies der Fall, war der Bedarf nicht mehr unvorhergesehen. Das schliesst nicht aus, dass man sich freiwillig an derartigen Sonderausgaben beteiligt, dann aber besser nicht in Form einer Überweisung auf das Konto der Mutter, sondern mit einem Geldschein an das Kind direkt - niemals an die Mutter!
Ausgaben im Rahmen von Konfirmation und Erstkommunion sind kein Sonderbedarf, wie der BGH am 15.2.2006 in Az. XII ZR 4/04 geklärt hat. Der Bundesgerichtshof hat am 5.3.2008 in XII ZR 150/05 unter der berüchtigten vorsitzenden Richterin Hahne Ganztagesbetreuungskosten als Mehrbedarf deklariert, den der Vater ebenfalls mitzubezahlen hat und wenige Monate danach hat derselbe 12. Senat des BGH in XII ZR 65/07 in Abkehr früherere Rechtssprechung alle Kinderbetreuungkosten zu Mehrbedarf erklärt. Somit zahlt der Pflichtige nun Unterhalt, weil die Berechtigte das Kind betreut. Und er zahlt nochmal zusätzlichen Unterhalt, weil die Berechtigte das Kind nicht betreut. Eine wenig erwerbstätige Mutter mit (voll fremdbetreuten) Kind bleibt somit von Lasten und Pflichten freigestellt.
Die Rechtsprechung ist teilweise sehr uneinheitlich über die Frage, was als Sonderbedarf gilt. Verschiedene Anwälte veröffentlichen lange Tabellen mit Sonderbedarfstatbeständen, die sich erheblich voneinander unterscheiden und teils sehr veraltet sind, hier ein Beispiel. Als Verpflichteter sollte man vorsichtig sein mit sofortigen Zahlungen, sonst folgen nicht selten immer neue Ansprüche auf Sonderbedarf nach, die den Unterhalt kräftig erhöhen. Forderungen nach Bezahlung eines Sonderbedarfs kann man getrost vor Gericht gehen lassen. Die Streitwerte und damit Gerichtskosten sind meistens niedrig, ausserdem muss der Bedarf vom Kläger gerichtsfest nachgewiesen werden, um geltend gemacht zu werden, womit sich oft schon im Vorfeld viele der eingeforderten Kosten als vorgeschoben entpuppen.
Bei volljährigen Kindern sind immer beide Elternteile barunterhaltspflichtig, also auch der bisher betreuende Elternteil, bei dem das Kind weiterhin lebt. Grundlage: Bundesgerichtshof vom 09.01.2002, Az XII ZR 34/00. Kinder zwischen 18 und 21, die noch in eine allgemeine Schule gehen und zu Hause wohnen, sind sogenannte privilegierte Kinder und stehen in der Berechtigtenrangfolge den Kindern unter 18 gleich. Gegenüber diesen Kindern unterliegen beide Eltern einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit und dem niedrigen Selbstbehalt der Düsseldorfer Tabelle. Der Unterhaltsanspruch nicht privilegierter volljähriger Kinder ist nachrangig und steht hinter dem von früheren und aktuellen Ehegatten sowie weiteren minderjährigen bzw. privilegierten Kindern. Für deren Unterhalt besteht auch keine erhöhte Erwerbsobliegenheit der Eltern mehr. Das volljährige Kind hat nur einen Rechtsanspruch auf Unterhalt, sofern es eine Ausbildung oder ein Studium macht sowie für Überbrückungszeiten von allerhöchstens vier Monaten. Es muss in der Wartezeit bis zur Aufnahme in eine weiterführende Schule seinen notwendigen Lebensbedarf durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit selbst decken. Unbezahlte Praktika sind nur statthaft, sofern sie für die gewählte Berufsausbildung vorgeschrieben sind (OLG Zweibrücken, FamRZ 2007, S. 165) Das volljährige Kind trifft eine Erwerbsobliegenheit, d.h. es muss nachweisen können, dass es sich um eine Anstellung bemüht hat. Die Anforderungen an die Nachweisführung ist wie bei den unterhaltsverpflichteten Eltern zu bemessen (siehe OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.05.2005 - 5 UF 85/05). In wohlbegründeten Fällen darf das Kind auch ein Studium oder eine Ausbildung einmal wechseln, ohne den Unterhaltsanspruch zu verlieren. Hat das Kind eigenes Vermögen, ist dies erst aufzubrauchen.
Berechnung der Unterhaltshöhe:
Unterhaltsansprüche hat das volljährige Kind gegenüber beiden Elternteile selbst geltend zu machen, ausserdem hat es regelmässig Auskunft über seine schulische oder berufliche Entwicklung zu erteilen. Es muss von beiden Eltern Auskunft über ihre Einkommensverhältnisse einfordern und dem jeweils anderen Elternteil zugänglich machen. Tut es das nicht oder wird nur ein Elternteil um Unterhalt angegangen, sollte der Vater auf Abänderung des Unterhaltstitels klagen, aber vorsichtshalber den strittigen Betrag entweder bei der Gerichtskasse bis zur endgültigen Klärung hinterlegen oder aber mit der Klage zusammen vorläufigen Vollstreckungsschutz beantragen. Existiert kein Titel, kann die Zahlung sofort eingestellt werden. Volljährige Kinder, die auf stumm schalten verdienen manchmal längst eigenes Geld und sind gar nicht mehr unterhaltsberechtigt. Verschweigt das Kind sein Einkommen und erfährt der Pflichtige vom Einkommen des Kindes, kann er Rückforderungsansprüche nach §812 BGB wegen zu viel gezahlten Unterhalts geltend machen. In diesem Fall kann sich das Kind nicht auf Entreicherung nach §818 Abs. 3 BGB berufen, da der Mangel des rechtlichen Grunds nach §819 BGB bekannt war.
Beistandschaften des Jugendamtes enden mit dem 18. Geburtstag, das Jugendamt darf noch bis zum 21. Lebensjahr ausschliesslich beraten. Schreiben, Forderungen oder Bitten des Jugendamts brauchen nicht mehr beachtet zu werden.
Das volljährige Kind bekommt den Unterhalt immer auf das eigene Konto, denn falls die Mutter den Unterhalt nicht weiterleitet, bleibt der Vater nach wie vor der Unterhaltsschuldner dem Kind gegenüber. Er kann bei vorliegendem Titel leicht durch das Kind gepfändet werden. Das Kind braucht die Doppelzahlung nicht zu interessieren. Eine Rückerstattung durch die Mutter müsste der Vater durch eine Klage einfordern. Vollmachten, die das Kind der Mutter ausstellt, kann man ignorieren - woher soll man wissen, wann das Kind die Vollmacht wieder entzieht? Spätestens, wenn das Kind auf Unterhalt klagt, entsteht ein Interessenkonflikt und damit die Gefahr, dass ein Elternteil übervorteilt wird. Der Elternteil, in dessen Haushalt das volljährige Kind lebt ist berechtigt, seinen Anteil am Unterhalt mit Naturalien zu verrechnen.
Das Kindergeld wird auf den Unterhaltsanspruch angerechnet. Bezahlt ein Elternteil keinen Unterhalt bekommt er auch kein Kindergeld angerechnet, egal wo das Kind wohnt und egal ob es privilegiert ist oder nicht (siehe BGH, Az XII ZR 34-03). Er muss das Kindergeld an das Kind weitergeben. Wenn das Kind nicht mehr beim bisher betreuenden Elternteil wohnt, erhält es sogar der Elternteil direkt ausbezahlt, der mehr Unterhalt bezahlt. Unterhaltsrechtlich ist nicht auf die Bezugsberechtigung, sondern auf den Zweck des Kindergeldes als Familienlastenausgleich abzustellen. Viele Mütter, die selbst keinen Barunterhalt an das Kind bezahlen lassen sich trotzdem weiter unberechtigterweise das Kindergeld auszahlen. Als Vater sollte man dann die Kindergeldkasse anschreiben, Meldebescheinigung des Kindes und Kopie der eigenen Unterhaltszahlungen beifügen und das Kindergeld für sich beantragen. Das kann sogar zu einer Nachzahlung des Kindergeldes an den Vater führen.
Gerichtsstand ist bei privilegierten Volljährigen der Gerichtsbezirk des Kindes, bei nichtprivilegierten Volljährigen der des Beklagten.
Volljährigenunterhalt ist ein sehr deutsches Phänomen. Das deutsche Recht praktiziert eine besonders ausgefeilte finanzielle Sippenhaft über die Generationen hinweg. In Skandinavien und den meisten anderen Ländern ist ein volljähriger erwachsener Mensch auch vollverantwortlich und hat auf familienrechtlicher Ebene keine Unterhaltsansprüche mehr.